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  Satzung


Satzung
der
„Vereinigung der Êzîden in Siegen - Komela Êzîdîya le Siegen“

___________________________________________________________________________
§1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Vereinigung der Êzîden in Siegen - Komela Êzîdîya le Siegen“.
Der Verein hat seinen Sitz in Siegen und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der Verein den Zusatz e.V.
§2
Aufgaben und Ziele
1. Pflege und Erhaltung der kurdischen Sprache, Sitten und Gebräuche und des ezidischen Glaubengutes, durch die Abhaltung von „Gottesdiensten“, Religionsunterricht und kulturellen Veranstaltungen.
2. Einsetzen für die Belange und Probleme der Eziden.
3. Zusammenarbeit mit inländischen und ausländischen Organisationen, die ebenfalls das Thema Eziden/Ezidentum ansprechen.
4. Veranstaltung von Kulturabenden zur Entfaltung des Ezidischen Glaubens und Kontaktherstellung zwischen Menschen ezidischen und nicht ezidischen Glaubens. Dabei soll besonders die Kommunikation der Menschen christlichen und ezidischen Glaubens im Mittelpunkt stehen, um die Integration zu fördern.
5. Der Verein nimmt sich vor die Gleichberechtigung der Frau in der ezidischen Gesellschaft weiter voranzutreiben.
6.
Der Verein ist den Prinzipien der Demokratie, Toleranz und gegenseitiger Achtung verpflichtet und lehnt jede parteipolitische Betätigung ab, behält sich aber das Recht vor, zu politischen Themen Stellung zu nehmen, sofern ein Zusammenhang zum Ezidentum/ Eziden oder zur Arbeit des Vereins erkennbar ist.
7.
Förderund der Êzidischen Religion
§3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte“ Zwecke §§51ff AO 1977. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen und erhalten keine Gewinnanteile, weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, nachfolgend „Gemeinderat“ genannt.
§5
Mitgliedschaft
a. Jede Person kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
b. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung anzuerkennen.
c. Personen, die dem Verein beitreten wollen, stellen einen schriftlichen Antrag beim Gemeinderat. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft darf nur bei wichtigem Grund verwehrt werden und bedarf noch zusätzlich der einfachen Mehrheit des Gemeinderates.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
2. Die Austrittserklärung muss schriftlich dem Gemeinderat eingereicht werden und kann nur zum Ende des jeweiligen Quartals erfolgen.
3. Es ist jedem Mitglied verboten, Zwietracht in der Gemeinde zu schüren.
4. Durch den Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe zum Ausschluss einer Person sind: Grobe Verstöße gegen die Satzung, die Beschlüsse und die Interessen des Vereins sowie Schädigung des Ansehens der Gemeinde (siehe oben).
5. Ausgeschlossene Mitglieder, oder diejenigen, die aus dem Verein ausgetreten sind haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen, insbesondere ist eine Rückgewähr von Mitgliedsbeiträgen, Sachgeschenken oder Spenden ausgeschlossen.
§7
Mitgliedsrechte
Nur die ordentlichen Mitglieder besitzen Mitgliedsrechte. Das Wahlrecht steht allen Mitgliedern, die bis zur Wahl bereits drei Monate Beiträge gezahlt haben, ab einem Alter von 16 Jahren zu. Eine Vertretung ist nicht möglich.
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme
1. am ezidischen „Gottesdienst“
2. am ezidischen Religionsunterricht
3. am kurdischen Sprachunterricht
4. an kulturellen religiösen Veranstaltungen und Zeremonien.
§8
Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge werden im Voraus für einen bestimmten Zeitraum, den die Mitgliederversammlung festsetzt, entrichtet. Die Mitgliederversammlung kann in Ausnahmefällen von dieser Verpflichtung befreien.
2. Mitglieder, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen mehr als drei Monate in Verzug sind, werden schriftlich gemahnt. Nach zweimaliger Mahnung droht ihnen der Ausschluss aus dem Verein.
3. Die von den Vertretern des Vereins verwalteten Beiträge werden ausschließlich im Sinne dieser Satzung niedergelegten Aufgaben und Ziele verwendet.
4. Spenden, die der Gemeinde mit einer bestimmten Zwecksbestimmung zufließen, dürfen von der Gemeinde nur zweckentsprechend verwendet werden.
§9
Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegen
a. Wahl des Gemeinderats (Vorstand) aus der Mitte der Mitglieder für die Dauer von einem Jahr mit der Maßgabe, dass das Amt fortdauert, bis andere Vertreter gewählt sind,
b. Abwahl des Vorstands,
c. Berufung des Wahlleiters,
d. Wahl des Kassenprüfers,
e. Entlastung des Vorstandes,
f. Bildung und Zusammensetzung von Ausschüssen zur Vorbreitung und Unterstützung der Arbeit des Gemeinderats,
g. Entgegennahme des Jahresberichts des Gemeinderats, des Prüfungsberichts der Kassierer und des Kassenprüfers,
h. Änderung der Satzung und Auflösung der Vereinigung,
i. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tagungstermin eingeladen wurde (Absendedatum und Hinweis in der Tagespresse). Beschlüsse ergehen mit einfacher Mehrheit; Beschlüsse bezüglich der Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der Erschienen und zwei Drittel aller Stimmberechtigten. Wird dieser Mehrheit nicht erreicht, gilt die Beschlussvorlage als endgültig abgelehnt, eine gleiche Vorlage darf ein Jahr nicht mehr zur Abstimmung gebracht werden.
3. Die Mitgliederversammlung wird ein Mal pro Jahr schriftlich einberufen.
4. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitglieder können jedoch auf Antrag des Vorstandes einzelne Personen aus der Mitgliederversammlung ausschließen. Der Ausschluss muss den Mitgliedern begründet werden.
5. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Stunde vor einer Mitgliederversammlung beim Gemeinderat schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der / Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.
6. Jedes Mitglied hat Rederecht; über die Dauer der Rede entscheidet der Versammlungsleiter, jedoch mindestens drei Minuten.
§10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gemeinderat einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründen beantragt.
§11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder dem Kassenwart geleitet. Ist kein Vorstandmitglied anwesend, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung, mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Änderung des § 2 Absatz 5 der Satzung kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die die meisten Stimmen haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen, von der Versammlung berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist.
§12
Gemeinderat (Vorstand)
1. Der Gemeinderat führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Gemeinderat besteht aus mindestens 3 höchstens 15 Personen. Die genaue Anzahl wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Gemeinderat auf demokratische Art und Weise für ein Jahr.
3. Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen, die gewählt werden sollen, müssen für die jeweiligen Ämter geeignet und befähigt sein; d.h. der / die Kandidat / in muss mindestens 18 Jahre alt sein, er / sie sollte eine gewisse Kompetenz aufweisen können, darf nicht vorbestraft sein und muss einen guten Leumund haben.
4. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und stellv. Vorsitzenden im Sinne des § 26 Absatz 2 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten, wobei beide einzeln Vertretungsberechtigt sind.
5. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die vom Ursprung und Kultur her Eziden sind und wenigstens sechs Monate vor dem Tag ihrer Wahl in den Verein aufgenommen worden sind.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
7. Die Wahlen haben jeweils im Frühjahr stattzufinden.
Gewählt werden:
1. der/die Vorsitzende (r)
2. der/die Stellvertreter/-in
3. der Finanzvorstand, bestehend aus mindestens zwei höchstens drei Personen
4. die Beisitzer
5. Alle Mitglieder im Gemeinderat arbeiten ehrenamtlich, Entschädigungen irgendwelcher Art stehen ihnen nicht zu. Der Gemeinderat kann über die Verwendung von regulären Gemeindemitteln zugunsten eines Mitgliedes der Gemeinde nicht entscheiden.
6. Bei Rücktritt von mehr als die Hälfte des Gemeinderats, gilt dieser als abgelöst. Es haben dann umgehend Neuwahlen stattzufinden. Bei Rücktritt von weniger als die Hälfte, sind neue Mitglieder aus der Mitgliederversammlung für die verbleibende Amtsdauer zu wählen.
§13
Sitzung und Beschlüsse des Gemeinderates
1. Jede Gemeinderatssitzung wird vom Vorsitzenden einberufen. Bei den Gemeinderatsitzungen hat ausdrücklich der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter die Leitung.
2. Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder anwesend ist. Von der Sitzung des Gemeinderates ist ein Protokoll aufzunehmen. Jedes Mitglied ist berechtigt, Einsicht in die Protokolle zu nehmen.
§14
Geschäftsjahr und Beiträge des Vereins
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Einnahmequellen sind:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Geschenke jeglicher Art
d) Zuwendung bzw. Förderung von öffentlicher und privater Hand
e) Straßenfeste und kulturelle Veranstaltungen
§15
Haftung
Für die Verbindlichkeiten haftet der Verein ausschließlich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
§16
Vermögen des Vereins bei Auflösung
1. Der Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder beim Gemeinderat gestellt werden.
2. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder erforderlich
3.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „“Der kulturelle und soziale Verein Kaniya Sipî e.V. mit Sitz in Bielefeld über, der unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§17
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt in Kraft nach der Mitgliederversammlung und durch die Unterschriften der Gründungsmitglieder.
Die vorliegende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung
in Siegen am 30.09.2007 durch den Beschluss der Mehrheit angenommen.
 

 
HILFE Für SHINGAL
 
SPENDENKONTO
"Hilfe für Shingal"
Vereinigung der Eziden in Siegen e.V.
IBAN: DE31 4605 0001 0001 2676 24
BIC: WELADED1SIE

Jede Spende trägt zur Besserung der aktuellen Situation bei.

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Kontakt
 
Vereinigung der Eziden in Siegen e.V


E-mail: eziden-siegen@gmx.de

 

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